Sozialbestattung: Wenn das Sozialamt die Bestattung übernimmt
Wenn ein Mensch stirbt und die Angehörigen die Bestattungskosten nicht tragen können, soll niemand auf den Kosten einer würdigen Bestattung sitzen bleiben. § 74 SGB XII regelt, dass das Sozialamt die erforderlichen Kosten übernehmen kann. Diese Seite erklärt, wer Anspruch hat, was geprüft wird und wie der Antrag läuft — als Orientierung, nicht als Rechtsberatung.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Rechtsgrundlage ist § 74 SGB XII: Das Sozialamt kann die erforderlichen Bestattungskosten übernehmen, wenn sie den Verpflichteten nicht zugemutet werden können.
- Geprüft wird die wirtschaftliche Lage der bestattungspflichtigen Person — nicht das Vermögen des oder der Verstorbenen.
- Eine feste Pauschale gibt es nach der Rechtsprechung nicht. Maßstab ist eine einfache, würdige und ortsübliche Bestattung.
- Erd- oder Feuerbestattung sind möglich. Die anonyme Beisetzung ist kein Zwang — das ist die Ordnungsamtsbestattung.
- Der Antrag muss nicht zwingend vor der Beauftragung gestellt werden — auch nachträglich ist er möglich.
- Ein zweckgebundener Bestattungsvorsorgevertrag gilt in der Regel als Schonvermögen und muss nicht aufgelöst werden.
- Die übernommenen Kosten liegen in der Praxis oft bei 1.500–3.500 €, variieren aber stark mit den kommunalen Friedhofsgebühren.
Zahlt das Sozialamt in deinem Fall? Der Schnell-Check
Entscheidend ist die wirtschaftliche Lage der Person, die zahlen müsste — also deine, wenn du erbst oder bestattungspflichtig bist. Nicht die der verstorbenen Person.
Dann wird die Unzumutbarkeit nach der BSG-Rechtsprechung regelmäßig anerkannt — stelle den Antrag. Sammle die Unterlagen aus der Checkliste unten.
Einzelfallprüfung mit guten Chancen — Antrag stellen lohnt sich. Eine Sterbegeld- oder Lebensversicherung der verstorbenen Person wird vorrangig angerechnet.
Dann ist eine Übernahme unwahrscheinlich — bei besonderen Belastungen ist im Einzelfall eine teilweise Übernahme möglich. Den Kostenrahmen senken hilft trotzdem: Kostenrechner und Angebotsprüfer.
Was ist eine Sozialbestattung?
Der Begriff „Sozialbestattung" steht für keine eigene Bestattungsart, sondern für eine Form der Kostenübernahme: Das Sozialamt trägt die erforderlichen Kosten einer Bestattung, wenn die dazu verpflichteten Angehörigen sie wirtschaftlich nicht aufbringen können. Die Angehörigen beauftragen den Bestatter dabei selbst und können die Beisetzung in einem einfachen Rahmen mitgestalten.
Diese Situation tritt häufiger ein, als viele annehmen — etwa wenn der oder die Verstorbene Sozialhilfe oder Grundsicherung bezog, wenn der Nachlass überschuldet ist, oder wenn die nächsten Angehörigen selbst von wenig Einkommen leben. In all diesen Fällen kann eine Bestattung mehrere Tausend Euro kosten, ohne dass die Familie diese Summe hat. § 74 SGB XII soll genau diese Lücke schließen, damit jeder Mensch eine würdige Bestattung erhält.
Die zentrale Vorschrift formuliert es so: „Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen." Zwei Begriffe daraus sind entscheidend und werden weiter unten erklärt: „erforderliche Kosten" und „nicht zugemutet werden kann".
Wer zahlt die Beerdigung? Von der Erbenhaftung zum Sozialamt
Bevor das Sozialamt zahlt, ist eine feste Reihenfolge zu durchlaufen: erst die Erben, dann die bestattungspflichtigen Angehörigen, zuletzt das Amt. Sie zu kennen, hilft einzuschätzen, ob ein Antrag überhaupt Aussicht hat.
1. Die Erben (§ 1968 BGB)
Zunächst haften die Erben für die Bestattungskosten. § 1968 BGB ordnet an, dass der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers trägt. Wer also ein Erbe annimmt, übernimmt damit grundsätzlich auch die Bestattungskosten — unabhängig von der eigenen wirtschaftlichen Lage. Reicht der Nachlass aber nicht aus oder ist er überschuldet, kann eine Erbausschlagung sinnvoll sein.
2. Die Bestattungspflichtigen nach Landesrecht
Wird das Erbe ausgeschlagen, bleibt die Bestattungspflicht bestehen — das ist die ordnungsrechtliche Pflicht, für die Beisetzung zu sorgen. Wer dazu verpflichtet ist, regeln die Landesbestattungsgesetze, und zwar unterschiedlich. Typisch ist eine Reihenfolge wie Ehe- oder eingetragene Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, Geschwister. Wichtig: Bestattungspflicht und Erbenhaftung sind zwei verschiedene Dinge. Auch wer das Erbe ausschlägt, kann bestattungspflichtig bleiben — dann aber kann er die verauslagten Kosten unter Umständen ersetzt verlangen.
3. Das Sozialamt (§ 74 SGB XII)
Erst wenn der bestattungspflichtigen Person nicht zugemutet werden kann, die Kosten selbst zu tragen, kommt die Kostenübernahme durch das Sozialamt in Betracht. Der Anspruch richtet sich also nicht „automatisch" gegen das Amt, sondern setzt voraus, dass die vorrangigen Stufen die Kosten nicht tragen können.
Die Zumutbarkeitsprüfung: Was das Sozialamt anschaut
Der Kern von § 74 SGB XII ist die Frage, ob den Verpflichteten die Kosten „zugemutet werden können". Geprüft wird dabei die wirtschaftliche Lage der bestattungspflichtigen oder erbenden Person — also desjenigen, der zahlen müsste, nicht das frühere Einkommen oder Vermögen des oder der Verstorbenen.
- Bezieher von Leistungen nach SGB XII oder SGB II. Wer selbst Sozialhilfe oder Grundsicherung nach SGB XII oder Bürgergeld nach SGB II bezieht, gilt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts regelmäßig als nicht in der Lage, die Bestattungskosten zu tragen — die Unzumutbarkeit wird in diesen Fällen grundsätzlich anerkannt.
- Andere Antragsteller. Bei allen übrigen findet eine wirtschaftliche Einzelfallprüfung statt. Einkommen, verwertbares Vermögen und besondere Belastungen werden gegen die Höhe der erforderlichen Kosten abgewogen. Eine starre Einkommensgrenze gibt es dabei nicht.
Gibt es eine Sterbegeld- oder Lebensversicherung, aus der die Bestattung finanziert werden kann, fließt diese Leistung in die Prüfung ein und kann den Anspruch ganz oder teilweise entfallen lassen — solche zweckgebundenen oder vertraglichen Mittel sind vorrangig einzusetzen.
Bestattungsvorsorge bleibt geschützt
Ein häufiges Missverständnis: Wer für die eigene Bestattung vorgesorgt hat, müsse dieses Geld erst aufbrauchen. Das ist in der Regel nicht der Fall. Ein zweckgebundener Bestattungsvorsorgevertrag gilt als Schonvermögen, weil er ausdrücklich der eigenen Bestattung dient und nicht frei verfügbar ist. Er muss daher in der Regel nicht aufgelöst werden, um Sozialhilfe zu erhalten.
Wie hoch eine solche Vorsorge sein darf, ohne als „unangemessen" zu gelten, haben Verwaltungsgerichte mehrfach beurteilt. Die Rechtsprechung ist dabei nicht einheitlich: Das Verwaltungsgericht Münster hielt rund 10.500 € für angemessen, das OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 25.05.2021, 12 A 2454/18) dagegen nur 7.000 € — je nach Gericht also etwa 7.000 bis 10.500 €. Daneben gilt in der Sozialhilfe seit dem 1. Januar 2023 ein allgemeiner Vermögensfreibetrag von 10.000 € (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. der Durchführungsverordnung). Diese Werte sind Anhaltspunkte; die konkrete Bewertung kann im Einzelfall abweichen.
Was wird übernommen? Einfach, würdig, ortsüblich
Der Maßstab des Gesetzes sind die „erforderlichen Kosten". Das bedeutet nicht die billigstmögliche, sondern eine einfache, würdige und ortsübliche Bestattung. Eine feste Pauschale — etwa ein starrer Höchstbetrag — ist nach der Rechtsprechung der Verwaltungs- und Sozialgerichte nicht zulässig. Das Bundessozialgericht hat dazu eine zweistufige Prüfung herausgearbeitet (BSG, Urteil vom 25.08.2011, B 8 SO 20/10 R): erst wird geprüft, welche einzelnen Leistungen erforderlich sind, dann, ob die dafür angesetzten Kosten angemessen sind. Maßgeblich sind also die tatsächlich am Ort anfallenden Posten, insbesondere die kommunalen Friedhofsgebühren, die regional sehr unterschiedlich ausfallen.
| In der Regel enthalten | In der Regel nicht enthalten |
|---|---|
| Bestatterleistung (Beratung, Organisation, Behördengänge, Überführung) | Premium-Floristik über das Schlichte hinaus |
| Einfacher Sarg oder einfache Urne (auch schlichte Schmuckurne) | Zeitungs-Traueranzeigen und Danksagungskarten |
| Friedhofsgebühren (Grabstelle und Beisetzung) | Grabstein über die Standardausführung hinaus |
| Sterbeurkunden in benötigter Anzahl | Mehrjährige Grabpflege |
| Gegebenenfalls eine einfache Trauerfeier | Aufwendige Trauerfeier-Gestaltung |
| Ein freier Trauerredner in einfachem Rahmen (BSG, B 8 SO 20/22 R: gehört zu den erforderlichen Kosten) |
Sowohl eine Erd- als auch eine Feuerbestattung kann übernommen werden. Die Wahl richtet sich nach dem, was am Ort üblich und angemessen ist. In der Praxis liegen die übernommenen Gesamtkosten häufig zwischen 1.500 und 3.500 € — das ist aber keine Zusage, sondern ein grober Erfahrungsrahmen, der vor allem mit den Friedhofsgebühren stark schwankt.
Der Antrag: Wer, wann, was mitbringen
Der Antrag auf Kostenübernahme wird beim zuständigen Sozialamt gestellt. Anders als oft angenommen, muss er nicht zwingend vor der Beauftragung des Bestatters vorliegen — auch eine nachträgliche Antragstellung ist möglich. Das Amt prüft dann, ob die abgerechneten Posten erforderlich waren.
Welches Sozialamt ist zuständig?
Bezog der oder die Verstorbene zuletzt Sozialhilfe, ist in der Regel der bisherige Leistungsträger zuständig — auch wenn der Tod an einem anderen Ort eingetreten ist. In allen übrigen Fällen ist üblicherweise das Sozialamt am Sterbeort zuständig (§ 98 Abs. 3 SGB XII), nicht das am Wohnort der antragstellenden Angehörigen. Wichtig für einen häufigen Fall: Bezog die verstorbene Person Bürgergeld nach SGB II (nicht Sozialhilfe nach SGB XII), greift die Träger-Regel nicht — dann ist ebenfalls das Sozialamt am Sterbeort zuständig (so das Bundessozialgericht im Urteil vom 12.12.2023, B 8 SO 20/22 R).
Der Antrag ist formlos möglich — ein einfaches Schreiben oder eine persönliche Vorsprache genügt; viele Ämter halten eigene Formulare bereit. Und sprich offen mit dem Bestattungsunternehmen darüber, dass ein Antrag nach § 74 SGB XII läuft: Viele Bestatter kennen das Verfahren, bieten einfache Leistungspakete dafür an und vereinbaren eine Stundung bis zur Entscheidung des Amts oder rechnen direkt mit dem Sozialamt ab. Das vermeidet Mahnkosten, falls sich die Bearbeitung zieht.
Welche Unterlagen werden meist verlangt?
- Sterbeurkunde des oder der Verstorbenen
- Kostenvoranschlag oder Rechnung des Bestatters
- Einkommens- und Vermögensnachweise der antragstellenden Person
- gegebenenfalls ein Nachweis über die Erbausschlagung
- gegebenenfalls Mietvertrag, Kontoauszüge oder weitere Belege zur wirtschaftlichen Lage
Die Bearbeitung kann mehrere Wochen dauern. Wer früh den Kontakt sucht und vollständige Unterlagen einreicht, beschleunigt das Verfahren in der Regel.
Unterlagen-Checkliste für den Antrag
- ☐ Personalausweis der antragstellenden Person
- ☐ Sterbeurkunde
- ☐ Kostenvoranschlag oder Rechnung des Bestatters
- ☐ Einkommensnachweise der antragstellenden Person (z. B. Lohnabrechnung, Renten- oder Leistungsbescheid)
- ☐ Vermögensnachweise / Kontoauszüge der letzten Monate
- ☐ Falls vorhanden: Bescheid über SGB-II- oder SGB-XII-Leistungen
- ☐ Falls erfolgt: Nachweis über die Erbausschlagung (Nachlassgericht)
- ☐ Falls verlangt: Mietvertrag, weitere Belege zur wirtschaftlichen Lage
- ☐ Falls vorhanden: Nachweise zu Sterbegeld- oder Lebensversicherung der verstorbenen Person (wird vorrangig angerechnet)
Zuständig: Sozialamt am Sterbeort — bezog die verstorbene Person zuletzt Sozialhilfe, der bisherige Leistungsträger. Notiere dir hier Amt, Aktenzeichen und Ansprechperson:
Sozialamt: ______________________________ Telefon: ____________________
Aktenzeichen: ____________________ Ansprechperson: ____________________
Sozialbestattung oder Ordnungsamtsbestattung?
Beide Begriffe werden oft verwechselt, meinen aber sehr Unterschiedliches. Der wichtigste Unterschied: Bei der Sozialbestattung sind Angehörige da und gestalten die Beisetzung; bei der Ordnungsamtsbestattung übernimmt die Kommune, weil niemand sich kümmert oder kümmern kann.
| Punkt | Sozialbestattung | Ordnungsamtsbestattung |
|---|---|---|
| Wer veranlasst | Die Angehörigen | Die Stadt oder Gemeinde |
| Wer zahlt | Das Sozialamt (§ 74 SGB XII) | Zunächst die Stadt, später möglicher Regress gegen Erben oder Bestattungspflichtige |
| Wann | Angehörige sind da, die Kosten sind ihnen aber nicht zumutbar | Keine Angehörigen erreichbar oder sie verweigern die Bestattung |
| Art | Erd- oder Feuerbestattung, einfach gehalten | In der Regel anonyme Feuerbestattung |
| Mitgestaltung | Familie kann die Beisetzung gestalten | Familie hat kaum Einfluss |
Wer also Angehörige hat und Wert auf eine gestaltete, persönliche Beisetzung legt, sollte die Sozialbestattung anstreben — und nicht aus Sorge vor Kosten den Kontakt zum Amt scheuen, weil sonst am Ende die Ordnungsamtsbestattung greift, bei der die Familie kaum mitreden kann.
Bundesland-Unterschiede bei der Bestattungspflicht
Das Bestattungsrecht ist Ländersache. Wer als bestattungspflichtig gilt und in welcher Reihenfolge, ergibt sich aus dem jeweiligen Landesbestattungsgesetz — und das unterscheidet sich. Das wirkt direkt auf die Frage, wessen Zumutbarkeit das Sozialamt prüft.
- Nordrhein-Westfalen: Lebensgefährten ohne Trauschein oder eingetragene Partnerschaft sind hier nicht bestattungspflichtig.
- Schleswig-Holstein und Niedersachsen: Hier kann auch der Partner einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft bestattungspflichtig sein.
- Bayern: Umgekehrtes Beispiel — der Pflichtigenkreis ist weit (bis zu Geschwistern, Neffen und Nichten), umfasst aber den nichtehelichen Lebensgefährten gerade nicht.
- Allgemein: Die genaue Reihenfolge der Verpflichteten variiert von Bundesland zu Bundesland.
Für die Details zu deinem Bundesland verlinken wir auf die jeweiligen Landesseiten — dort finden sich auch Hinweise zum örtlichen Verfahren:
Häufige Mythen rund um die Sozialbestattung
Rund um § 74 SGB XII halten sich hartnäckige Fehlannahmen. Sie führen oft dazu, dass Menschen einen Antrag gar nicht erst stellen oder unnötig Geld ausgeben.
- „Das Sozialamt zahlt nur 800 Euro." Diese feste Obergrenze gibt es nicht. Sie entspricht einer pauschalen Begrenzung, die die Rechtsprechung verworfen hat. Anspruch besteht auf eine einfache, ortsübliche Bestattung — die Höhe richtet sich nach den tatsächlichen Posten.
- „Ich muss erst das Erbe annehmen, um Sozialbestattung zu beantragen." Das Gegenteil ist oft der Fall. Die Erbausschlagung kann sinnvoll sein, ist aber fristgebunden (6 Wochen ab Kenntnis, § 1944 BGB) und nicht in jedem Fall nötig. Vorrangig bestattungspflichtige Angehörige behalten den Anspruch nach § 74 SGB XII auch dann, wenn ein Dritter erbt — sofern ein Ausgleichsanspruch gegen den Erben nicht realistisch durchsetzbar ist. Das hat das Bundessozialgericht ausdrücklich klargestellt (Urteil vom 12.12.2023, B 8 SO 20/22 R).
- „Sozialbestattung heißt anonyme Feuerbestattung." Nein — das ist die Ordnungsamtsbestattung. Bei der Sozialbestattung gestalten die Angehörigen die Beisetzung in einem einfachen Rahmen selbst.
- „Der Antrag muss vor der Bestattung gestellt sein." Auch ein nachträglicher Antrag ist möglich. Das Sozialamt prüft die Erforderlichkeit der abgerechneten Posten unabhängig vom Zeitpunkt des Antrags.
- „Meine Bestattungsvorsorge muss ich auflösen." Ein zweckgebundener Vorsorgevertrag gilt in der Regel als Schonvermögen und bleibt geschützt.
Bestatter-Rechnung für das Sozialamt prüfen
Das Sozialamt übernimmt nur erforderliche Posten. Unser kostenloser Angebots-Check sortiert die Positionen einer Bestatter-Rechnung nach Ebenen, vergleicht die Endsumme mit dem regionalen Rahmen und zeigt Klärungspunkte — hilfreich, bevor du Belege beim Amt einreichst.
Angebot oder Rechnung prüfen Kostenlos · ohne Anmeldung · läuft im BrowserWenn mehrere Angehörige beteiligt sind
Manchmal gibt es mehrere Bestattungspflichtige oder Erben — etwa mehrere Geschwister. Übernimmt eine Person die Kosten zunächst allein, können diese intern unter den Verpflichteten auszugleichen sein. Solche Ausgleichsansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB), die nach § 199 Abs. 1 BGB ab dem Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller die Umstände kannte. Wer also Auslagen von Angehörigen ersetzt verlangen will, sollte das nicht über Jahre hinauszögern.
Wichtig ist die Reihenfolge: Solange ein vorrangig Verpflichteter die Kosten tragen könnte, prüft das Sozialamt dessen Zumutbarkeit. Erst wenn niemand der Verpflichteten die Kosten aufbringen kann, kommt die Übernahme nach § 74 SGB XII in Betracht.
Häufig gestellte Fragen
Was ist eine Sozialbestattung?
Wer hat Anspruch auf eine Sozialbestattung nach § 74 SGB XII?
Wie viel zahlt das Sozialamt bei einer Sozialbestattung?
Stimmt es, dass das Sozialamt nur 800 Euro zahlt?
Muss der Antrag vor der Bestattung gestellt werden?
Wird meine Bestattungsvorsorge auf das Vermögen angerechnet?
Was ist der Unterschied zwischen Sozialbestattung und Ordnungsamtsbestattung?
Welches Sozialamt ist für den Antrag zuständig?
Welche Unterlagen brauche ich für den Antrag auf Sozialbestattung?
Ist eine Sozialbestattung immer eine anonyme Feuerbestattung?
Quellen & Stand
Eigene Aufbereitung Stand Juni 2026 auf Basis der folgenden Quellen. Genannte Beträge und Spannen sind Erfahrungs- und Orientierungswerte aus Rechtsprechung und Verbraucherberatung, keine garantierten Zusagen. Bestattungsrecht ist Ländersache und die Bewertung im Einzelfall liegt beim zuständigen Sozialamt.
- § 74 SGB XII — Übernahme der erforderlichen Bestattungskosten (Primärtext)
- § 1968 BGB — Erbenhaftung für die Beerdigungskosten
- § 195 BGB — Regelmäßige Verjährungsfrist (drei Jahre)
- § 632 BGB — Ortsübliche Vergütung bei fehlender Preisabrede
- Aeternitas e.V. — Verbraucherinitiative Bestattungskultur, Informationen und Rechtsprechung zur Sozialbestattung
- Bundesverband Deutscher Bestatter e.V. (BDB) — Informationen zu Sozialbestattung und Schonvermögen
- Verbraucherzentralen — Beratung zu Bestattung und Vorsorge
- BSG, Urteil vom 25.08.2011 — B 8 SO 20/10 R — Zweistufige Prüfung der „erforderlichen Kosten" einer Sozialbestattung (Erforderlichkeit + Angemessenheit pro Posten)
- BSG, Urteil vom 12.12.2023 — B 8 SO 20/22 R — Zuständigkeit des Sozialamts am Sterbeort bei Bürgergeld-Beziehern (SGB II); Anspruchsfähigkeit der bestattungspflichtigen Angehörigen auch bei drittem Erben
- Verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zum Schonvermögen — Bestattungsvorsorgeverträge werden als Schonvermögen anerkannt — die angemessene Höhe je nach Gericht etwa 7.000 € (OVG NRW, Beschluss vom 25.05.2021, 12 A 2454/18) bis rund 10.500 € (VG Münster, Urteil vom 21.12.2018, 6 K 4230/17); die konkrete Höhe prüft das zuständige Sozialamt im Einzelfall
- Landesbestattungsgesetze der 16 Bundesländer (Stand Juni 2026)
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