Vorsorge ohne Familie: Was Alleinstehende regeln sollten
Wer allein lebt und keine nahen Angehörigen hat, steht bei der Vorsorge vor besonderen Fragen: Wer entscheidet im Ernstfall, wer setzt den Bestattungswunsch um, und was passiert mit dem Nachlass? Diese Seite zeigt, welche Dokumente sinnvoll sind und wie du deine Wünsche so festhältst, dass sie auch ohne Familie tragen — als Orientierung, nicht als Rechtsberatung.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Ohne nahe Angehörige gibt es keine selbstverständliche Vertrauensperson — sie muss aktiv bestimmt werden, etwa per Vorsorgevollmacht.
- Eine Vertrauensperson kann auch eine enge Freundin, ein Freund, ein Berufsbetreuer oder ein Betreuungsverein sein.
- Die Patientenverfügung (§ 1827 BGB) ist schriftlich und ohne Notar gültig — sie sollte aber besonders konkret sein.
- Die gesetzliche Erbfolge prüft erst die nahen Verwandten (§§ 1924–1926 BGB), dann fernere Ordnungen (§§ 1928 f. BGB). Erst wenn niemand bleibt und kein Testament existiert, erbt nach § 1936 BGB der Staat.
- Ohne pflichtteilsberechtigte Angehörige kannst du frei vererben — an Freundinnen und Freunde, Vereine, Stiftungen oder ein Tierheim.
- Ein handschriftliches Testament reicht; bei größerem Vermögen ist ein notarielles (Notargebühren ab ca. 150 €, je nach Geschäftswert) sicherer.
- Der Bestattungswunsch wird ohne Totensorgeberechtigte am ehesten durch einen Bestattungsvorsorgevertrag durchsetzbar.
- Vollmacht und Betreuungsverfügung lassen sich beim Zentralen Vorsorgeregister hinterlegen (einmalig ca. 15–20 €).
Warum Vorsorge bei Alleinstehenden anders ist
Die meisten Vorsorge-Ratgeber gehen stillschweigend davon aus, dass im Hintergrund eine Familie steht, die im Ernstfall einspringt, Entscheidungen trifft und sich kümmert. Wer allein lebt und keine nahen Angehörigen hat, kann sich darauf nicht verlassen — daraus ergeben sich einige spezifische Lücken, die sich vorab schließen lassen.
Keine selbstverständliche Vertrauensperson
Ein verbreiteter Irrtum ist, dass im Notfall „automatisch" jemand für dich entscheiden darf — etwa der nächste Verwandte. Das ist nicht der Fall. Wer für dich handeln darf, wenn du es selbst nicht mehr kannst, muss vorher festgelegt werden. Bei Menschen mit Familie wird diese Rolle oft informell von Angehörigen übernommen oder vom Betreuungsgericht an sie übertragen. Fehlen solche Angehörigen, bleibt diese Stelle leer, bis du sie selbst besetzt — durch eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung.
Die gesetzliche Erbfolge kann ins Leere laufen
Die gesetzliche Erbfolge des BGB sucht Erben in einer festen Reihenfolge: erst Abkömmlinge, dann Eltern und Geschwister, dann Großeltern und deren Nachkommen — und notfalls noch entferntere Verwandte. Findet sich in keiner Ordnung jemand und gibt es kein Testament, kann am Ende nach § 1936 BGB der Staat erben. Für viele Alleinstehende ist das nicht das gewünschte Ergebnis — und es lässt sich mit überschaubarem Aufwand vermeiden.
Der Bestattungswunsch ist schwerer durchsetzbar
Eine Bestattungsverfügung wird in der Praxis von einem sogenannten Totensorgeberechtigten umgesetzt — meist ein naher Angehöriger. Fehlt eine solche Person, kann der schriftlich festgehaltene Wunsch ins Leere laufen: Übernimmt die Stadt die Bestattung, orientiert sie sich nicht zwingend an deiner Verfügung. Wer ohne Angehörige sicherstellen möchte, dass die eigene Beisetzung wie gewünscht abläuft, braucht daher etwas mehr als nur eine schriftliche Erklärung.
Vier Dokumente — der Überblick
Vorsorge teilt sich grob in zwei Phasen: die Zeit zu Lebzeiten, in der du vielleicht nicht mehr selbst entscheiden kannst, und die Zeit nach dem Tod. Für beide gibt es passende Werkzeuge. Vier Dokumente bilden das Grundgerüst — sie ergänzen einander, ersetzen sich aber nicht gegenseitig.
| Dokument | Wofür | Wann es wirkt |
|---|---|---|
| Vorsorgevollmacht | Bevollmächtigt eine Vertrauensperson für Gesundheit, Finanzen, Behörden, Aufenthalt | Zu Lebzeiten, bei Geschäfts- oder Einwilligungsunfähigkeit |
| Betreuungsverfügung | Gibt vor, wen das Gericht als Betreuer bestellen soll (oder nicht) | Zu Lebzeiten, wenn keine Vollmacht oder keine geeignete Person da ist |
| Patientenverfügung | Legt fest, welchen medizinischen Maßnahmen du zustimmst oder sie ablehnst | Bei Einwilligungsunfähigkeit in der konkreten Behandlungssituation |
| Bestattungsverfügung | Hält Art, Ort und Ablauf der eigenen Bestattung fest | Nach dem Tod, bei der Organisation der Beisetzung |
Hinzu kommen für die Zeit nach dem Tod das Testament (regelt den Nachlass) sowie — als Absicherung des Bestattungswunsches und seiner Finanzierung — der Bestattungsvorsorgevertrag und gegebenenfalls eine Sterbegeldversicherung. Die folgenden Abschnitte gehen jedes dieser Themen einzeln durch.
Vorsorgevollmacht: Wer wird Vertrauensperson, wenn keine Familie da ist?
Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmst du selbst eine Person, die im Ernstfall für dich entscheiden darf — in Gesundheitsfragen, in Geldangelegenheiten, gegenüber Behörden und in Fragen des Aufenthalts. Der große Vorteil: Liegt eine wirksame Vollmacht vor, muss das Betreuungsgericht in der Regel keinen rechtlichen Betreuer bestellen. Die bevollmächtigte Person kann unmittelbar handeln.
Form und Reichweite
Die Vollmacht sollte schriftlich verfasst und handschriftlich unterschrieben sein. Das Bundesministerium der Justiz stellt dazu ein amtliches Formular kostenlos bereit. Soll die Vollmacht auch Immobiliengeschäfte umfassen, ist eine notarielle Beglaubigung empfehlenswert. Für Bankgeschäfte verlangen viele Kreditinstitute zusätzlich ein eigenes Bankformular — ohne dieses kann es passieren, dass die Bank die Vollmacht nicht akzeptiert. Es lohnt sich daher, dort frühzeitig nachzufragen.
Wen kannst du bevollmächtigen?
Eine Vertrauensperson muss nicht verwandt sein. Infrage kommen insbesondere:
- Enge Freundinnen und Freunde. Rechtlich steht dem nichts entgegen. Wichtig ist, dass die Person bereit ist, die Rolle zu übernehmen, und ungefähr weiß, was auf sie zukommt.
- Berufsbetreuer. Wer niemanden im privaten Umfeld bevollmächtigen möchte, kann einen Berufsbetreuer einbinden. Dieser wird nach dem VBVG vergütet — für Berufsbetreuer mit Hochschulabschluss liegt der Stundensatz vergleichsweise bei etwa 27 bis 44 €, abhängig vom Aufwand. Die Verbraucherzentrale verweist auf diese Möglichkeit, wenn keine private Vertrauensperson zur Verfügung steht.
- Betreuungsvereine. Verbände wie Caritas, Diakonie oder AWO betreiben teils eigene Betreuungsvereine, die diese Aufgabe übernehmen können.
Erste Anlaufstelle ist die örtliche Betreuungsbehörde — sie sitzt je nach Region im Rathaus, in der Stadtverwaltung oder im Landratsamt. Sie berät zu Vollmacht und Betreuungsverfügung und vermittelt Berufsbetreuer und Betreuungsvereine vor Ort. In der Praxis kann eine Kombination sinnvoll sein: eine Vorsorgevollmacht für klar umrissene Bereiche — etwa Bank und Wohnung — bei einer Person deines Vertrauens, ergänzt um eine Betreuungsverfügung als Backup für den Fall, dass diese Person ausfällt oder nicht alles abdecken kann.
Betreuungsverfügung als Backup
Die Betreuungsverfügung ist das Sicherheitsnetz unter der Vollmacht. Sie greift dann, wenn keine Vorsorgevollmacht besteht oder keine geeignete bevollmächtigte Person zur Verfügung steht. In diesem Fall bestellt das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer — und in der Betreuungsverfügung kannst du vorab festlegen, wer das sein soll. Genauso kannst du ausdrücklich benennen, wer es nicht sein soll.
Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass die Betreuungsverfügung besonders für alleinstehende Menschen von Interesse sein kann, ebenso für alle, die keine feste Vertrauensperson haben. Denn anders als bei der Vollmacht musst du hier niemanden finden, der sofort die volle Verantwortung übernimmt — du steuerst lediglich die Auswahl, die das Gericht ohnehin treffen würde.
Was sie verhindert und was nicht
Eine Betreuungsverfügung vermeidet das Gericht nicht — anders als die Vollmacht. Sie sorgt aber dafür, dass die gerichtliche Betreuung in deinem Sinne ausgestaltet wird, statt dass eine dir unbekannte Person ohne Anhaltspunkte über dich entscheidet. Sie muss schriftlich verfasst und persönlich unterschrieben sein und ist auch ohne notarielle Beglaubigung gültig. Wie die Vollmacht lässt sie sich beim Zentralen Vorsorgeregister hinterlegen.
Patientenverfügung (§ 1827 BGB)
In einer Patientenverfügung legst du für den Fall, dass du nicht mehr einwilligungsfähig bist, schriftlich fest, in welche Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztlichen Eingriffe du einwilligst und welche du ablehnst. Geregelt ist sie in § 1827 BGB — das ist die Vorschrift, die der Patientenverfügung ihre Verbindlichkeit gibt.
Form: Was § 1827 BGB verlangt
Nach § 1827 BGB ist die Schriftform erforderlich: Die Verfügung muss handschriftlich verfasst oder ausgedruckt und in jedem Fall persönlich unterschrieben sein. Du musst beim Erstellen volljährig und einwilligungsfähig sein. Eine notarielle Beglaubigung ist nicht nötig. Du kannst die Verfügung jederzeit formlos widerrufen — sie bindet dich also nicht auf Dauer, sondern gilt nur so lange, wie du sie nicht zurücknimmst.
Inhalt: möglichst konkret
Damit eine Patientenverfügung im Ernstfall greift, sollte sie möglichst konkret beschreiben, um welche Situationen es geht — etwa ein Wachkoma, eine terminale Erkrankung oder ein Demenz-Endstadium — und welche Maßnahmen du in diesen Lagen wünschst oder ablehnst, beispielsweise künstliche Ernährung, künstliche Beatmung oder Wiederbelebung. Das ist nicht nur eine Empfehlung: Eine zu unbestimmte Patientenverfügung kann nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss XII ZB 61/16) unverbindlich sein — also rechtlich nicht durchsetzbar. Ärzte und Betreuer brauchen klare Anweisungen zu konkreten Behandlungssituationen.
Warum das für Alleinstehende besonders wichtig ist
Nach § 1828 BGB sollen nahe Angehörige und Vertrauenspersonen Gelegenheit zur Äußerung erhalten, wenn über eine Behandlung entschieden wird — sie helfen, den Willen der betroffenen Person zu ermitteln und auszulegen. Fehlt eine solche Person, übernimmt niemand diese auslegende Rolle „in deinem Sinne". Deine Patientenverfügung sollte deshalb umso detaillierter sein, weil sie für sich allein sprechen muss.
Gesetzliche Erbfolge ohne Kinder und Geschwister
Wenn kein Testament vorliegt, verteilt das Gesetz den Nachlass nach einer festen Reihenfolge — den sogenannten Erbordnungen. Sie zu kennen, hilft einzuschätzen, ob in deinem Fall überhaupt gesetzliche Erben vorhanden wären.
Die drei Ordnungen
- 1. Ordnung (§ 1924 BGB): die Abkömmlinge — Kinder, Enkel, Urenkel. § 1924 BGB ordnet sie als erste gesetzliche Erben ein.
- 2. Ordnung (§ 1925 BGB): die Eltern und deren Abkömmlinge — also auch Geschwister sowie Nichten und Neffen. Sie erben, wenn keine Erben erster Ordnung vorhanden sind.
- 3. Ordnung (§ 1926 BGB): die Großeltern und deren Abkömmlinge — etwa Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen. Sie kommen zum Zug, wenn weder erste noch zweite Ordnung vorhanden sind.
Daneben steht das Ehegattenerbrecht: Nach § 1931 BGB erbt ein überlebender Ehegatte neben den Verwandten der genannten Ordnungen mit einer eigenen Quote. Für viele Alleinstehende ist dieser Punkt allerdings nicht einschlägig.
Wenn niemand mehr da ist: § 1936 BGB
Fehlen Verwandte der ersten drei Ordnungen, ist die Erbfolge damit nicht zu Ende: Die Gerichte suchen zunächst weiter entfernte Verwandte — etwa Urgroßeltern und deren Abkömmlinge (§§ 1928 f. BGB, fernere Ordnungen). Schon ein lebender entfernter Cousin verdrängt den Staat. Erst wenn sich in keiner Ordnung jemand findet, es keinen Ehegatten, keinen Erbvertrag und kein Testament gibt, regelt § 1936 BGB den Rest: Dann erbt das Bundesland, in dem die verstorbene Person zuletzt ihren Wohnsitz hatte; lässt sich der Wohnsitz nicht feststellen, erbt ersatzweise der Bund. Man spricht hier vom „Erbrecht des Fiskus". Der Staat erbt also nicht bevorzugt, sondern nur als letzte Auffanglösung.
In der Praxis sind solche entfernten Verwandten allerdings oft schwer auffindbar oder selbst längst verstorben — verlässlich lenken lässt sich der Nachlass deshalb nur über ein eigenes Testament, nicht über die Hoffnung auf einen unbekannten Verwandten.
Testament: Wem kannst du vererben?
Ohne pflichtteilsberechtigte Angehörige hast du große Freiheit. Pflichtteilsberechtigt sind nach § 2303 BGB Kinder und Ehegatte; Eltern haben einen Pflichtteilsanspruch nur, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind. Fehlen solche Angehörigen ganz, gibt es regelmäßig keinen Pflichtteil, der deine Verfügungsfreiheit einschränken würde — du kannst also frei bestimmen, wer deinen Nachlass erhält.
Mögliche Erben
- Freundinnen und Freunde oder andere nahestehende Menschen, die rechtlich keine Verwandten sind.
- Gemeinnützige Organisationen und Stiftungen — von Hilfswerken über Forschungsförderung bis zu Umwelt- oder Tierschutz.
- Vereine oder Einrichtungen, die dir am Herzen liegen, etwa ein Tierheim oder eine kulturelle Institution.
Eigenhändig oder notariell?
Ein eigenhändiges Testament ist gültig, wenn du es vollständig handschriftlich verfasst und persönlich unterschreibst (§ 2247 BGB). Ort und Datum sind nach § 2247 Abs. 2 BGB Soll-Angaben — ein undatiertes Testament ist nicht automatisch unwirksam, aber bei mehreren Testamenten kann die zeitliche Reihenfolge unklar werden. Setze Ort und Datum, das ist sicherer. Es kostet nichts. Ein notarielles Testament wird beim Notar errichtet und kostet ab etwa 150 €; bei größeren Nachlässen steigen die Gebühren entsprechend dem Geschäftswert (nach GNotKG). Es ist rechtlich sicherer und macht spätere Auslegungsstreitigkeiten unwahrscheinlicher, weil der Notar auf Eindeutigkeit achtet.
Bei größerem Vermögen oder komplexeren Wünschen — etwa wenn du mehrere Personen und gemeinnützige Organisationen kombinieren oder Auflagen machen willst — ist ein notarielles Testament dringend zu empfehlen. So lässt sich vermeiden, dass eine missverständliche Formulierung später zu Streit führt und dein Wille am Ende anders ausgelegt wird, als du ihn gemeint hast.
Damit das Testament auch gefunden wird
Ein Testament im Schrank nützt wenig, wenn es nach dem Tod niemand findet — dann greift trotz allem die gesetzliche Erbfolge, also genau das, was du vermeiden wolltest. Für Alleinstehende ist die sichere Verwahrung deshalb fast ebenso wichtig wie der Inhalt:
- Amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht. Du kannst dein Testament — eigenhändig oder notariell — beim Amtsgericht hinterlegen. Die Gebühr ist einmalig und richtet sich nach dem Vermögen (Größenordnung etwa 75 bis 150 € nach GNotKG). Im Sterbefall wird das Testament dann automatisch eröffnet.
- Zentrales Testamentsregister der Bundesnotarkammer. Ähnlich dem Vorsorgeregister vermerkt es, dass und wo ein Testament verwahrt wird (Gebühr in einer Größenordnung von etwa 15 bis 20 €). Bei amtlicher Verwahrung erfolgt die Registrierung automatisch; die Standesämter melden den Sterbefall, sodass das richtige Gericht informiert wird.
Ein rein zu Hause aufbewahrtes Testament ist dagegen darauf angewiesen, dass eine Vertrauensperson es kennt und nach dem Tod beim Nachlassgericht abliefert.
Bestattungsverfügung und Bestattungsvorsorgevertrag
In einer Bestattungsverfügung hältst du schriftlich fest, wie deine eigene Bestattung ablaufen soll — die Art (zum Beispiel Erd- oder Feuerbestattung), den Ort, den gewünschten Ablauf und gegebenenfalls einen Bestatter. Sie muss schriftlich verfasst, persönlich unterschrieben und datiert sein; eine notarielle Beglaubigung ist nicht erforderlich. Verbraucherinitiativen wie Aeternitas und der Bundesverband Deutscher Bestatter stellen dafür Muster bereit.
Die Grenze der Bestattungsverfügung
Eine schriftliche Verfügung ist bindender als eine bloß mündliche Äußerung — aber ihre Durchsetzung hängt an einer Person, die sie umsetzt: dem Totensorgeberechtigten, meist ein naher Angehöriger. Solange eine solche Person existiert und den Wunsch umsetzen will, werden die Vorgaben befolgt. Bei Alleinstehenden ohne Totensorgeberechtigte entsteht genau hier die Lücke: Übernimmt die Stadt die Bestattung (Ordnungsamtsbestattung), orientiert sie sich nicht zwingend an der Verfügung — in der Praxis läuft das häufig auf eine anonyme Feuerbestattung hinaus.
Wie der Wunsch durchsetzbar wird
Damit der eigene Bestattungswunsch auch ohne Angehörige trägt, hilft die Kombination aus Bestattungsverfügung und Bestattungsvorsorgevertrag. Ein solcher Vertrag wird verbindlich mit einem konkreten Bestatter geschlossen und legt Bestattungsart, Ablauf und Preise im Voraus fest; die Bezahlung erfolgt üblicherweise sofort oder über ein Treuhandkonto. Der entscheidende Vorteil für Alleinstehende: Ein konkretes Unternehmen ist vertraglich verpflichtet, die Wünsche umzusetzen — auch ohne Totensorgeberechtigte. Ergänzend kann eine Person bevollmächtigt werden, die die Abwicklung anstößt.
Sterbegeldversicherung als Ergänzung
Eine Sterbegeldversicherung ist eine Versicherung, die im Todesfall eine vereinbarte Summe auszahlt — entweder an einen Bezugsberechtigten oder direkt an einen Bestatter. Ihr Zweck ist vor allem die schnelle Liquidität: Es entsteht kein Druck, die Bestattung vorzufinanzieren, bis der Nachlass geregelt ist.
Zu bedenken ist: Die Beiträge hängen stark vom Eintrittsalter ab. Wer erst mit 60 oder später abschließt, zahlt deutlich höhere Beiträge als mit 40, und bei langer Beitragsdauer kann die eingezahlte Summe die spätere Auszahlung übersteigen. Die Sterbegeldversicherung ist daher weniger ein Renditeprodukt als ein Liquiditätsbaustein.
Für die reine Durchsetzbarkeit des Bestattungswunsches ist ein Bestattungsvorsorgevertrag oft das passendere Werkzeug, weil dort ein Bestatter konkret verpflichtet wird. Beides lässt sich aber kombinieren: der Vertrag regelt das „Wie", die Versicherung sichert die Finanzierung.
Zentrales Vorsorgeregister: Dokumente auffindbar machen
Das beste Vorsorgedokument nützt wenig, wenn im Ernstfall niemand weiß, dass es existiert. Das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer schließt diese Lücke: Dort kannst du eine Vorsorgevollmacht und eine Betreuungsverfügung registrieren lassen. Betreuungsgerichte und Ärzte können abfragen, ob eine solche Vollmacht oder Verfügung besteht und für wen — bevor unnötig ein Betreuungsverfahren eingeleitet wird.
Die Registrierung kostet einmalig in einer Größenordnung von etwa 15 bis 20 €. Das Register speichert dabei nicht die Dokumente selbst, sondern den Hinweis darauf, dass sie existieren und wo sie zu finden sind. Gerade für Alleinstehende ist dieser Schritt zentral — denn ohne Angehörige, die im Notfall Bescheid wissen, ist das Register oft der einzige verlässliche Weg, damit deine Vorsorge überhaupt gefunden wird.
Notfallmappe: praktisch organisieren
Neben den rechtlichen Dokumenten ist die schlichte Auffindbarkeit aller Informationen entscheidend. Im Notfall — etwa bei einer plötzlichen Erkrankung oder einem Krankenhausaufenthalt — müssen Ärzte und Behörden schnell wissen, wer bevollmächtigt ist, wo die Dokumente liegen und wer sich um Wohnung, Haustiere oder laufende Verträge kümmert.
Eine Notfallmappe — oft auch Vorsorgeordner genannt — bündelt all das an einem Ort. Sinnvoll sind darin etwa:
- Vollmachten und Verfügungen (Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung)
- Hinweise auf das Testament und dessen Aufbewahrungsort
- Versicherungen, Konten, wichtige Verträge und Abonnements
- Kontaktdaten der Vertrauensperson(en) und gegebenenfalls des Bestatters
- Hinweise zu Haustieren, Wohnung und Schlüsseln
Aeternitas und die Verbraucherzentralen bieten dafür Muster-Ordner an. Entscheidend ist, dass mindestens eine Vertrauensperson weiß, wo dieser Ordner liegt — sonst bleibt auch die sorgfältigste Sammlung im Ernstfall ungenutzt.
Häufige Mythen
Rund um die Vorsorge ohne Familie halten sich einige Fehlannahmen. Sie führen oft dazu, dass Menschen einen wichtigen Schritt gar nicht erst gehen.
- „Ohne Familie erbt sowieso der Staat — da kann ich nichts machen." Das ist falsch. Mit einem Testament — ein handschriftliches reicht — kannst du frei bestimmen, wer erbt: Freundinnen und Freunde, ein Tierheim, gemeinnützige Organisationen. § 1936 BGB greift nur, wenn weder Erben noch Testament vorhanden sind.
- „Ohne Vertrauensperson ist eine Vorsorgevollmacht sinnlos." Das stimmt nur halb. Berufsbetreuer und Betreuungsvereine sind etabliert, und eine Vollmacht für konkrete Bereiche wie Bank oder Wohnung kann trotzdem helfen. Als Backup lässt sich zusätzlich eine Betreuungsverfügung erstellen.
- „Eine Bestattungsverfügung muss notariell beglaubigt sein." Falsch. Schriftlich und unterschrieben reicht. Eine notarielle Beglaubigung kostet, erhöht die Verbindlichkeit aber nicht zwingend.
- „Eine Patientenverfügung gilt nur, wenn ich sie regelmäßig aktualisiere." Falsch. Sie bleibt gültig bis zum Widerruf. Eine regelmäßige Bestätigung ist trotzdem sinnvoll, damit ihre Aktualität im Zweifel glaubhaft bleibt.
- „Wenn ich keine Erben einsetze, übernimmt das Sozialamt die Bestattung." Das stimmt so nicht. Ohne Angehörige greift in der Regel die Ordnungsamtsbestattung — meist eine anonyme Feuerbestattung, bei der die Bestattungswünsche oft nicht befolgt werden. Die Sozialbestattung nach § 74 SGB XII richtet sich an Bestattungspflichtige mit knappen Mitteln, nicht an den Fall „gar keine Angehörigen".
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Was sollten Alleinstehende bei der Vorsorge zuerst regeln?
Wer kann meine Vorsorgevollmacht übernehmen, wenn ich keine Familie habe?
Was ist der Unterschied zwischen Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung?
Muss eine Patientenverfügung notariell beglaubigt werden?
Erbt der Staat, wenn ich keine Angehörigen habe?
Wem kann ich ohne Familie mein Vermögen vererben?
Reicht ein handschriftliches Testament oder brauche ich einen Notar?
Wird meine Bestattungsverfügung umgesetzt, wenn niemand für mich da ist?
Was kostet die Eintragung ins Zentrale Vorsorgeregister?
Brauche ich eine Sterbegeldversicherung, wenn ich allein lebe?
Quellen & Stand
Eigene Aufbereitung Stand Mai 2026 auf Basis der folgenden Quellen. Genannte Beträge und Spannen sind Orientierungswerte aus Verbraucherberatung und Gebührenrecht, keine garantierten Zusagen. Erb- und Betreuungsrecht ist Bundesrecht; die Bewertung im Einzelfall kann abweichen.
- § 1827 BGB — Patientenverfügung (Form und Wirkung)
- § 1828 BGB — Beteiligung von Vertrauenspersonen bei der Willensermittlung
- § 1924 BGB — Gesetzliche Erben 1. Ordnung
- § 1925 BGB — Gesetzliche Erben 2. Ordnung
- § 1926 BGB — Gesetzliche Erben 3. Ordnung
- § 1928 BGB — Gesetzliche Erben 4. Ordnung (Urgroßeltern und deren Abkömmlinge)
- § 1931 BGB — Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
- § 1936 BGB — Gesetzliches Erbrecht des Staates (Fiskus)
- § 2247 BGB — Eigenhändiges Testament (Form, Ort/Datum als Soll-Angabe)
- § 2303 BGB — Pflichtteilsberechtigte und Pflichtteil
- BGH, Beschluss vom 06.07.2016 (XII ZB 61/16) — Bestimmtheitsanforderungen an die Patientenverfügung
- VBVG — Vergütung von Berufsbetreuern (Stundensätze nach Qualifikation)
- Bundesministerium der Justiz — Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung (Broschüren und Formulare)
- Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer — Registrierung von Vollmacht und Betreuungsverfügung
- Verbraucherzentralen — Beratung zu Vorsorge, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung
- Aeternitas e.V. — Verbraucherinitiative Bestattungskultur, Muster zur Bestattungsverfügung und Bestattungsvorsorge
- Bundesverband Deutscher Bestatter e.V. (BDB) — Informationen zu Bestattungsverfügung und Bestattungsvorsorgevertrag
Alle Inhalte mit Sorgfalt erstellt, aber keine Rechtsberatung — sondern Orientierung. Für die Gestaltung von Vollmachten, Verfügungen und Testamenten im Einzelfall kann eine notarielle oder rechtliche Beratung sinnvoll sein.
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